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BFSG im B2B: 5 Schritte zur sauberen Abgrenzung für den Mittelstand

Das BFSG gilt seit Juni 2025. Wann reine B2B-Anbieter außen vor sind, wo Hersteller und Zulieferer trotzdem gefordert sind und wie du sauber abgrenzt.

Von Sarah Winkler 10 Min. Lesezeit
BFSG im Arbeitsalltag: Frau im Rollstuhl arbeitet am Laptop

Viele Geschäftsführer im B2B-Mittelstand haben das BFSG lange als Thema für Onlinehändler mit Endkunden abgetan. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, und inzwischen zeigt sich: Die Grenze zwischen B2B und B2C verläuft in vielen Unternehmen weniger sauber, als die Website-Navigation vermuten lässt.

Wer Software, Hardware oder digitale Bestellwege anbietet, sollte deshalb genau prüfen, ob er wirklich außen vor ist. Dieser Beitrag zeigt dir, wo die Linie verläuft, welche Fallstricke typisch sind und wie du eine belastbare Entscheidung triffst.

Was regelt das BFSG und warum ist B2B nicht automatisch ausgenommen?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Anbieter bestimmter Dienstleistungen, diese barrierefrei zu gestalten. Ob das BFSG dein B2B-Geschäft trifft, hängt vor allem davon ab, ob du Produkte oder Dienstleistungen anbietest und wer sie tatsächlich nutzt.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als erfasste Produkte unter anderem Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Router, E-Book-Lesegeräte sowie Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten. Bei den Dienstleistungen stehen Telefon- und Messengerdienste, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderung und der elektronische Geschäftsverkehr im Fokus.

Produkte und Dienstleistungen folgen unterschiedlichen Logiken

Genau hier liegt der Kern der B2B-Frage. Bei den Dienstleistungen knüpft das BFSG an Verbraucher an. Ein Onlineshop, der sich ausschließlich an Unternehmer richtet, fällt laut IHK Schwaben grundsätzlich nicht unter die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Bei Produkten ist die Lage anders. Hersteller, Importeure und Händler sind unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift dort nicht. Wer etwa Self-Service-Terminals oder Endgeräte baut, die später auch Verbraucher bedienen, kann sich nicht allein auf seinen B2B-Vertrieb berufen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen befreit. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für den Produktvertrieb gilt diese Befreiung ausdrücklich nicht.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im B2B: Wann bist du betroffen?

Die Kurzantwort lautet: Ein reines B2B-Angebot ohne Verbraucherzugang fällt bei den Dienstleistungen in der Regel nicht unter das BFSG. Betroffen bist du, sobald Verbraucher tatsächlich bestellen können, du erfasste Produkte herstellst oder vertreibst oder dein Kunde deine Lösung gegenüber Verbrauchern einsetzt.

In der Praxis entscheiden Details. Die IHK betont, dass die bloße Bezeichnung als B2B-Shop nicht genügt. Maßgeblich sind der Auftritt, die Registrierung, die Bestellstrecke und die tatsächliche Geschäftspraxis.

Typische Konstellationen im Mittelstand

  • Reiner Fachhandelsshop: Registrierung nur mit Gewerbenachweis, Verbraucher werden konsequent abgelehnt. Das BFSG greift für den Shop in der Regel nicht.
  • Mischshop: Gewerbekunden und Privatkunden bestellen über dieselbe Strecke. Hier ist das BFSG anwendbar, und zwar für den gesamten verbrauchernahen Bestellprozess.
  • Hersteller erfasster Hardware: Du lieferst an Unternehmen, deren Kunden das Gerät nutzen. Die Produktpflichten des BFSG gelten trotzdem.
  • Softwareanbieter für Banken oder Händler: Dein Kunde muss gegenüber Verbrauchern barrierefrei sein und reicht diese Anforderung vertraglich an dich weiter.

Gerade die vierte Konstellation unterschätzen viele Zulieferer. Du bist dann zwar nicht direkt Adressat, aber faktisch an die Anforderungen gebunden, weil dein Auftraggeber sonst selbst gegen das BFSG verstößt.

Der indirekte Druck über die Lieferkette

Banken, Versicherer, Verkehrsunternehmen und große Onlinehändler überarbeiten seit 2025 ihre Einkaufsbedingungen. Sie verlangen von Dienstleistern und Softwarehäusern zunehmend Nachweise zur Barrierefreiheit. Wer hier nicht liefern kann, verliert Ausschreibungen, auch wenn das Gesetz ihn formal gar nicht adressiert.

Frag deshalb aktiv bei deinen wichtigsten Kunden nach, welche Anforderungen sie an dich stellen. Oft lassen sich Nachweise bündeln, etwa über einen gemeinsamen Prüfbericht für eine Produktlinie. So vermeidest du, dass jeder Kunde eigene Fragebögen schickt und dein Team dieselben Antworten zehnmal formuliert.

Prüfe außerdem deine eigenen Verträge mit Agenturen und Softwarelieferanten. Wenn du gegenüber Verbrauchern unter das BFSG fällst, solltest du Barrierefreiheit als feste Leistungsanforderung in Aufträge schreiben. Sonst trägst du allein das Risiko, wenn zugekaufte Komponenten die Anforderungen verfehlen.

Welche Fristen und Sanktionen sieht das BFSG vor?

Für neue digitale Dienste gibt es keine Schonfrist. Sie müssen seit dem 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen. Für einige Bestandsfälle hat der Gesetzgeber Übergangsregeln geschaffen, die laut IHK so aussehen:

  • Altverträge: Dienstleistungen auf Basis von Verträgen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen.
  • Selbstbedienungsterminals: Bereits eingesetzte Geräte dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
  • Neue Angebote: Jeder neue Shop, jede neue App und jedes neue Kundenportal muss von Anfang an konform sein.

Bei Verstößen drohen nach Angaben der IHK Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zuständig für die Kontrolle ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Verbraucher und anerkannte Verbände können Verstöße melden, und Mitbewerber können unter Umständen abmahnen, wenn konkrete Marktverhaltensregeln verletzt sind.

Was die Marktüberwachung konkret tun kann

Die Behörde kann Unternehmen auffordern, Mängel zu beseitigen, und im Extremfall das Angebot eines Produkts oder einer Dienstleistung untersagen. Für dich bedeutet das: Ein ungeklärtes BFSG-Risiko ist nicht nur ein Bußgeldthema, sondern im schlimmsten Fall eine Frage der Lieferfähigkeit.

Wie prüfst du deine BFSG-Betroffenheit Schritt für Schritt?

Eine belastbare Einschätzung entsteht nicht im Bauchgefühl, sondern in einer strukturierten Bestandsaufnahme. Nimm dir dafür jedes digitale Angebot einzeln vor: Website, Shop, Kundenportal, App, Self-Service-Geräte und Software, die du an Kunden lieferst. Für jedes Angebot beantwortest du dieselben Fragen.

  1. Kategorie: Handelt es sich um ein erfasstes Produkt, um eine erfasste Dienstleistung oder um keins von beiden?
  2. Nutzerkreis: Wer nutzt das Angebot tatsächlich, nur Unternehmen oder auch Privatpersonen?
  3. Rolle: Bist du Hersteller, Händler, Importeur oder Dienstleister, oder lieferst du nur zu?
  4. Größe: Erfüllt dein Unternehmen die Kriterien eines Kleinstunternehmens, und betrifft das Angebot nur Dienstleistungen?
  5. Zeitpunkt: Wurde das Angebot vor oder nach dem 28. Juni 2025 eingeführt, und greift eine Übergangsregel?

Aus den Antworten ergibt sich eine einfache Matrix. Angebote mit klarem Verbraucherbezug kommen auf die Umsetzungsliste, reine B2B-Angebote auf die Abgrenzungsliste. Alles, was unklar bleibt, prüfst du mit juristischer Unterstützung nach.

Wer im Unternehmen die BFSG-Frage verantwortet

In vielen Firmen fühlt sich niemand richtig zuständig. Die IT verweist auf den Vertrieb, der Vertrieb auf die Rechtsabteilung, und die Agentur wartet auf ein Briefing. Benenne deshalb eine verantwortliche Person, die das BFSG-Thema bündelt, Entscheidungen vorbereitet und an die Geschäftsführung berichtet.

Diese Person braucht Zugriff auf Vertriebsdaten, technische Ansprechpartner und ein kleines Budget für externe Prüfungen. Ohne dieses Mandat versandet das Thema schnell zwischen Tagesgeschäft und Projekten, bis die erste Kundenanfrage oder die erste Meldung der Marktüberwachung kommt.

So grenzt du dein B2B-Angebot sauber ab

Wenn du dich auf die B2B-Ausnahme stützen willst, musst du sie aktiv herstellen und dokumentieren. Eine Zeile im Footer reicht dafür nicht. Entscheidend ist, dass Verbraucher deinen digitalen Bestellweg tatsächlich nicht nutzen können.

  1. Zielgruppe klar kommunizieren: Startseite, Produktseiten und AGB weisen eindeutig darauf hin, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet.
  2. Registrierung absichern: Fordere Firmendaten an und prüfe sie, etwa über Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Gewerbenachweis, bevor du ein Kundenkonto freischaltest.
  3. Bestellstrecke abschotten: Ohne freigeschaltetes Geschäftskundenkonto darf kein Kauf möglich sein. Gastbestellungen sind tabu.
  4. Praxis überwachen: Prüfe regelmäßig, ob trotzdem Privatpersonen bestellen, und lehne solche Bestellungen konsequent ab.
  5. Entscheidung dokumentieren: Halte schriftlich fest, warum du das BFSG für deinen Shop als nicht anwendbar einstufst und wer das wann geprüft hat.

Diese Abgrenzung hat einen Preis. Strenge Registrierungshürden können Neukunden abschrecken und Vertriebsprozesse verlangsamen. Rechne deshalb ehrlich gegen, ob eine saubere Abschottung günstiger ist als eine barrierefreie Umsetzung.

Wenn die Abgrenzung nicht gelingt

Viele Mittelständler stellen bei der Analyse fest, dass sie faktisch einen Mischshop betreiben. Dann führt am BFSG kein Weg vorbei. Ziehe die Umsetzung in diesem Fall strukturiert auf, statt hektisch einzelne Seiten nachzubessern. Hilfreich ist ein Ansatz, wie du ihn vom Bürokratieabbau im Betrieb kennst: Prozesse zuerst vereinfachen, dann digitalisieren.

BFSG-Umsetzung: Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil im B2B

Auch wenn du formal nicht betroffen bist, lohnt sich ein zweiter Blick. Barrierefreie Portale sind meist klarer strukturiert, schneller zu bedienen und funktionieren besser auf mobilen Geräten. Davon profitieren alle Nutzer, auch Einkäufer, die unterwegs bestellen oder ältere Mitarbeitende beim Kunden.

Was barrierefrei in der Praxis bedeutet

Die Anforderungen lassen sich auf wenige Prinzipien herunterbrechen. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret prüfen Fachleute häufig diese Punkte:

  • Lassen sich alle Funktionen vollständig per Tastatur bedienen?
  • Haben Bilder und Icons sinnvolle Textalternativen?
  • Sind Kontraste und Schriftgrößen ausreichend und skalierbar?
  • Sind Formulare mit eindeutigen Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen versehen?
  • Funktioniert die Seite mit Screenreadern und Vergrößerungssoftware?

Hinzu kommt eine Informationspflicht: Dienstleister müssen in ihren AGB oder auf andere klar zugängliche Weise erklären, wie sie die Barrierefreiheit erfüllen. Diese Erklärung ist für viele Prüfer der erste Anlaufpunkt.

Barrierefreiheit in bestehende Projekte integrieren

Am wirtschaftlichsten ist es, das BFSG nicht als Einzelprojekt zu behandeln. Plane Barrierefreiheit in jeden Relaunch, jedes Portal-Update und jede neue Schnittstelle ein. Wenn du ohnehin Prozesse digitalisierst, etwa bei der Umstellung auf die E-Rechnung im B2B, kannst du Kundenportale im selben Zug prüfen lassen.

Genauso wichtig ist die Datenseite. Saubere Produktdaten, strukturierte Beschreibungen und konsistente Bildtexte erleichtern die barrierefreie Ausgabe enorm. Wer eine klare Datenstrategie im Mittelstand verfolgt, hat hier einen spürbaren Vorsprung.

Aufwand realistisch einschätzen

Wie teuer die Umsetzung wird, hängt stark vom Ausgangszustand ab. Moderne Systeme mit sauberem Code lassen sich oft mit überschaubarem Aufwand anpassen. Gewachsene Portale mit vielen Sonderlösungen erfordern dagegen manchmal einen Neuaufbau. Lass dir deshalb zuerst einen Prüfbericht erstellen, bevor du Budgets freigibst.

Ein nüchterner Blick hilft auch bei der Priorisierung. Starte mit den Seiten, die den größten Umsatz tragen, also Registrierung, Suche, Produktdetail und Checkout. Inhalte mit geringer Nutzung kannst du in einer zweiten Welle angehen oder ganz abschalten.

Fazit: Das BFSG verlangt im B2B eine bewusste Entscheidung

Das BFSG ist für reine B2B-Dienstleister kein Pflichtprogramm, aber auch kein Thema zum Wegsehen. Die Ausnahme gilt nur, wenn du Verbraucher tatsächlich und nachweisbar ausschließt. Hersteller erfasster Produkte und Zulieferer verbrauchernaher Anbieter sind in jedem Fall gefordert, direkt oder über die Lieferkette.

Triff deshalb eine dokumentierte Entscheidung: entweder saubere Abgrenzung oder strukturierte Umsetzung. Beides ist legitim, ein Schwebezustand dagegen ist das größte Risiko. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

FAQ: Häufige Fragen zu BFSG

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch im B2B?

Bei Dienstleistungen knüpft das BFSG an Verbraucher an. Ein Shop, der sich tatsächlich und ausschließlich an Unternehmer richtet, fällt daher grundsätzlich nicht darunter. Für Hersteller, Importeure und Händler erfasster Produkte gelten die Pflichten dagegen unabhängig davon, ob du an Unternehmen oder an Verbraucher lieferst.

Reicht der Hinweis „nur für Gewerbekunden“, um dem BFSG zu entgehen?

Nein. Die IHK stellt klar, dass die bloße Bezeichnung als B2B-Shop nicht genügt. Maßgeblich sind Auftritt, Registrierung, Bestellstrecke und tatsächliche Geschäftspraxis. Verbraucher dürfen über deinen Shop faktisch nicht bestellen können, und das solltest du prüfen und dokumentieren.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Nach Angaben der IHK sind bei bestimmten Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Die Marktüberwachungsstelle der Länder kann außerdem verlangen, dass du Mängel beseitigst, und im Extremfall ein Angebot untersagen. Auch Abmahnungen durch Mitbewerber sind unter Umständen denkbar.

Wann gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Sie sind von den Pflichten für Dienstleistungen befreit. Wer erfasste Produkte herstellt, importiert oder verkauft, profitiert von dieser Ausnahme jedoch nicht und muss die Anforderungen trotzdem erfüllen.

Was sollten B2B-Softwareanbieter jetzt tun?

Prüfe, ob deine Kunden deine Lösung gegenüber Verbrauchern einsetzen, etwa im Banking oder im Onlinehandel. Dann reichen sie die Barrierefreiheitsanforderungen meist vertraglich an dich weiter. Plane Barrierefreiheit deshalb in deine Roadmap ein und bereite belastbare Nachweise vor, bevor Ausschreibungen sie verlangen.

Ressort Aktuelles

Sarah Winkler

Sarah Winkler schreibt im Ressort Aktuelles über die wichtigsten Nachrichten und Entwicklungen für Entscheider im Mittelstand – kompakt eingeordnet.

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