Lieferkettengesetz 2026: aktueller Stand und 5 Schritte für Unternehmen
Das Lieferkettengesetz gilt weiter, die Berichtspflicht soll fallen, die EU hat die CSDDD entschärft. Der aktuelle Stand und was Unternehmen jetzt konkret tun sollten.
Kaum ein Gesetz hat den Mittelstand in den vergangenen Jahren so beschäftigt wie das Lieferkettengesetz. Erst kamen neue Pflichten, dann Fragebögen von Großkunden, jetzt die Ankündigung von Entlastungen. Viele Geschäftsführer fragen sich: Was gilt eigentlich gerade?
Die kurze Antwort: Das Gesetz gilt weiter, aber die Durchsetzung hat sich spürbar verändert, und auf EU-Ebene ist ein neuer Rahmen beschlossen. Dieser Überblick zeigt dir den Stand, die offenen Punkte und was du jetzt konkret tun solltest.
Was ist der aktuelle Stand beim Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettengesetz (LkSG) ist weiterhin in Kraft und verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu analysieren und zu adressieren. Die Bundesregierung will das Gesetz entschärfen, vor allem die Berichtspflicht streichen. Die zuständige Behörde prüft Berichte bereits nicht mehr und verfolgt nur noch schwere Verstöße.
Laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gilt das Gesetz seit Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und seit Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Im September 2025 hat das Bundeskabinett eine Novelle beschlossen, nach der die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend entfallen soll.
Warum es das Lieferkettengesetz gibt
Das Lieferkettengesetz soll verhindern, dass deutsche Unternehmen von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, fehlendem Arbeitsschutz oder bestimmten Umweltschäden in ihren Lieferketten profitieren. Statt einer Erfolgspflicht verlangt es eine Bemühenspflicht: Du musst angemessen handeln, kannst aber nicht für jede Verletzung bei jedem Zulieferer haften. Dieses Prinzip bleibt auch nach der geplanten Entschärfung unverändert.
Was die geplante Novelle ändert
- Berichtspflicht: Der jährliche Bericht an das BAFA soll ersatzlos und rückwirkend wegfallen.
- Bußgelder: Sanktionen soll es nur noch bei schweren Pflichtverletzungen geben.
- Sorgfaltspflichten: Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention und Beschwerdeverfahren bleiben bestehen.
- Dokumentation: Du musst die Erfüllung deiner Pflichten weiterhin intern nachweisen können.
Was noch offen ist
Wichtig für deine Planung: Eine Novelle im Kabinett ist noch kein geltendes Recht. Das parlamentarische Verfahren war bei Redaktionsschluss nach unserem Kenntnisstand nicht abgeschlossen. Prüfe deshalb vor wichtigen Entscheidungen den aktuellen Stand beim BAFA oder deiner IHK. Bis zu einer Änderung gilt das Lieferkettengesetz in seiner bisherigen Fassung, auch wenn die Behörde ihre Prüfpraxis bereits angepasst hat.
Wie das BAFA das Lieferkettengesetz heute durchsetzt
Die Bundesregierung hat nicht auf das Ende des Gesetzgebungsverfahrens gewartet. Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung von Unternehmensberichten nach den §§ 12 und 13 LkSG einzustellen. Bußgelder will die Behörde nur noch bei schweren Vorwürfen verhängen und dabei ein sehr restriktives Ermessen anwenden.
Für dich bedeutet das: Der formale Berichtsaufwand gegenüber der Behörde ist faktisch entfallen. Die Pflichten aus dem Lieferkettengesetz selbst bestehen aber weiter. Wer bei einem schweren Menschenrechtsverstoß in seiner Lieferkette nichts unternommen hat, muss weiterhin mit Konsequenzen rechnen.
Gleichzeitig solltest du die veränderte Prüfpraxis nicht als Freibrief verstehen. Behördliche Prioritäten können sich ändern, und Hinweise von Nichtregierungsorganisationen, Medien oder Beschäftigten können jederzeit Verfahren auslösen. Ein dokumentiertes, funktionierendes Risikomanagement ist deshalb weiterhin deine beste Absicherung.
Was als schwerer Verstoß gelten kann
Wo genau die Grenze zum schweren Verstoß liegt, ist noch nicht abschließend geklärt. Gemeint sind nach der Begründung der Bundesregierung vor allem Fälle, in denen Pflichtverletzungen zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen. Wer bekannte Hinweise auf Kinder- oder Zwangsarbeit ignoriert, bewegt sich damit klar im Risikobereich. Dokumentiere deshalb sorgfältig, wie du mit Hinweisen umgehst.
Welche Pflichten weiterhin gelten
- Risikomanagement einrichten und Zuständigkeiten im Unternehmen festlegen.
- Regelmäßige Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen.
- Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben.
- Präventionsmaßnahmen verankern, etwa Lieferantenkodex, Schulungen und Kontrollen.
- Abhilfe schaffen, wenn Verletzungen festgestellt werden.
- Beschwerdeverfahren einrichten, über das Betroffene Hinweise geben können.
- Dokumentation der Sorgfaltspflichten intern führen und aufbewahren.
EU-Lieferkettenrichtlinie: Was nach dem Omnibus gilt
Parallel hat die EU ihre eigene Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) mit dem sogenannten Omnibus-Paket deutlich verändert. Laut IHK Region Stuttgart wurde die Änderungsrichtlinie am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie erfasst künftig große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die neuen Pflichten greifen für Unternehmen ab Juli 2029. Bis dahin bleibt das deutsche Lieferkettengesetz der maßgebliche Rahmen. Politisch ist vorgesehen, es bei der Umsetzung der EU-Richtlinie durch ein neues Gesetz zu ersetzen.
Für Unternehmen heißt das: Zwischen heute und dem Anwendungsbeginn der EU-Regeln liegen noch mehrere Jahre. Wie das neue deutsche Gesetz im Detail aussehen wird, ist offen. Plane deshalb mit einem flexiblen System, das sich an veränderte Schwellen und Pflichten anpassen lässt.
Lieferkettengesetz und CSDDD im Vergleich
- Schwellenwert: Das LkSG greift ab 1.000 Beschäftigten, die geänderte CSDDD erst bei deutlich größeren Unternehmen.
- Ansatz: Beide Regelwerke setzen auf risikobasierte Sorgfalt statt auf eine lückenlose Kontrolle jeder Lieferstufe.
- Vertragsbeendigung: Nach der Omnibus-Reform entfällt laut IHK die zwingende Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel.
- Sanktionen: Für die CSDDD sind Bußgelder künftig auf 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes begrenzt.
Was die Omnibus-Reform für den Mittelstand bedeutet
Für die meisten Mittelständler ist die geänderte EU-Richtlinie eine Entlastung, weil die Schwellenwerte deutlich steigen. Direkt betroffen werden nur noch sehr große Konzerne sein. Indirekt wirkt die Richtlinie aber wie das Lieferkettengesetz: Konzerne geben Anforderungen an ihre Zulieferer weiter. Wer heute ein funktionierendes Risikomanagement hat, ist auch für diese Anforderungen gut vorbereitet.
Was das Lieferkettengesetz für KMU bedeutet
Formal gilt das Lieferkettengesetz nur für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. In der Praxis spüren viele kleinere Mittelständler es trotzdem, weil Großkunden ihre Pflichten vertraglich weitergeben. Fragebögen, Lieferantenkodizes und Audit-Rechte landen so auch bei Betrieben mit wenigen hundert Mitarbeitenden.
Die Entlastungen bei Bericht und Bußgeldern ändern daran wenig. Deine Kunden bleiben verpflichtet, Risiken in ihrer Lieferkette zu kennen. Sie werden deshalb auch künftig Informationen von dir verlangen, wenn auch hoffentlich gezielter und mit weniger Formularen.
Achte zudem auf die Verhältnismäßigkeit. Ein Großkunde darf von dir Informationen verlangen, die er für seine eigene Risikoanalyse braucht. Er darf seine gesetzlichen Pflichten aber nicht einfach vollständig auf dich abwälzen. Wenn Anforderungen unverhältnismäßig erscheinen, lohnt sich ein offenes Gespräch über Umfang, Kosten und Fristen.
So reagierst du klug auf Kundenanfragen
- Erstelle eine Standardauskunft zu deinen Lieferanten, Herkunftsländern und Maßnahmen, die du mehrfach verwenden kannst.
- Prüfe Klauseln in Lieferantenkodizes genau und lehne pauschale Haftungsübernahmen ab.
- Frage nach, welche Informationen der Kunde wirklich braucht, statt jeden Fragebogen vollständig auszufüllen.
- Nutze Beratungsangebote deiner IHK und des Helpdesks Wirtschaft und Menschenrechte.
Risikoanalyse schlank aufsetzen
Eine gute Risikoanalyse muss nicht kompliziert sein. Beginne mit einer Übersicht deiner wichtigsten Zulieferer nach Einkaufsvolumen, Land und Branche. Markiere die Kombinationen mit erhöhtem Risiko, etwa Rohstoffe aus Regionen mit bekannten Problemen bei Arbeitsbedingungen, und konzentriere deine Maßnahmen auf diese Lieferanten. So erfüllst du die Erwartungen aus dem Lieferkettengesetz mit vertretbarem Aufwand.
Was Unternehmen beim Lieferkettengesetz jetzt tun sollten
Auch wenn die Berichtspflicht faktisch ruht, lohnt es sich nicht, Strukturen abzubauen. Der Aufwand für Risikoanalyse und Lieferantenmanagement zahlt sich mehrfach aus: Er schützt vor Reputationsschäden, Lieferausfällen und Ärger mit Großkunden. Wer seine Lieferkette kennt, kann zudem schneller auf Krisen reagieren, wie die Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt haben.
Viele Unternehmen nutzen die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse inzwischen strategisch, etwa für Nearshoring oder eine breitere Lieferantenbasis. Wer Abhängigkeiten von einzelnen Ländern oder Zulieferern kennt, kann sie gezielt reduzieren. Das gilt besonders, wenn du deine Exportmärkte und Beschaffungsregionen gleichzeitig neu ausrichtest.
Ein weiterer Vorteil: Banken, Versicherer und Investoren fragen zunehmend nach Nachhaltigkeits- und Lieferkettenrisiken. Wer hier strukturierte Antworten liefern kann, verbessert seine Position bei Finanzierungsgesprächen und Ausschreibungen. Die Arbeit am Risikomanagement ist damit nicht nur Pflicht, sondern auch ein Wettbewerbsfaktor.
Deine Checkliste für die nächsten Monate
- Bestehendes Risikomanagement prüfen und schlank, aber wirksam halten.
- Risikoanalyse aktualisieren, mindestens einmal jährlich und anlassbezogen.
- Interne Dokumentation sicherstellen, auch ohne Bericht an das BAFA.
- Beschwerdeverfahren erreichbar halten und Hinweise ernst nehmen.
- Gesetzgebungsverfahren in Berlin und Umsetzung der CSDDD beobachten.
Nutze die aktuelle Phase, um doppelte Abfragen und unnötige Formulare abzubauen. Viele Ansätze dafür findest du in unserem Beitrag zum Bürokratieabbau im Betrieb. Ziel ist ein System, das Risiken wirklich erkennt, statt nur Papier zu produzieren.
Rolle der Geschäftsführung
Das Lieferkettengesetz ist Chefsache. Die Geschäftsführung muss sich regelmäßig über die Arbeit des Risikomanagements informieren lassen und trägt die Verantwortung für angemessene Strukturen. Lass dir mindestens einmal im Jahr berichten, welche Risiken erkannt wurden, welche Maßnahmen laufen und welche Hinweise eingegangen sind. So kannst du im Ernstfall belegen, dass dein Unternehmen seine Sorgfalt ernst nimmt.
Häufige Missverständnisse zum Lieferkettengesetz
Rund um die Reform kursieren viele Halbwahrheiten. Manche Unternehmen glauben, das Gesetz sei bereits abgeschafft, andere fürchten, jede Verletzung bei einem entfernten Zulieferer führe automatisch zu Bußgeldern. Beides stimmt nicht.
- „Das Lieferkettengesetz ist abgeschafft.“ Falsch. Es gilt weiter, nur Bericht und Sanktionen sollen eingeschränkt werden.
- „Ohne Bericht muss ich nichts mehr tun.“ Falsch. Die Sorgfaltspflichten und die interne Dokumentation bleiben.
- „Ich hafte für jeden Zulieferer.“ Falsch. Das Gesetz verlangt angemessene Bemühungen, keine Garantie.
- „Kleine Firmen betrifft das nicht.“ Nur formal richtig. Über Kundenverträge kommen die Anforderungen trotzdem an.
Kläre diese Punkte auch intern. Einkauf, Vertrieb und Geschäftsführung sollten dieselbe Sicht auf das Lieferkettengesetz haben, damit gegenüber Kunden und Lieferanten keine widersprüchlichen Aussagen entstehen. Eine kurze interne Leitlinie mit den wichtigsten Regeln und Ansprechpartnern reicht dafür oft aus.
Wie du mit Lieferanten über Risiken sprichst
Fragebögen allein bringen wenig, wenn niemand die Antworten prüft. Sprich mit deinen wichtigsten Lieferanten direkt über Arbeitsbedingungen, Unterauftragnehmer und Herkunft der Rohstoffe. Vereinbare realistische Verbesserungsschritte, statt sofort mit Vertragsbeendigung zu drohen. Partnerschaftliche Gespräche liefern meist bessere Informationen als jede Checkliste.
Fazit: Lieferkettengesetz bleibt, der Druck sinkt
Das Lieferkettengesetz gilt weiter, doch der Fokus hat sich verschoben: weg von Berichten und Formalien, hin zu wirksamer Sorgfalt bei echten Risiken. Die geplante Novelle soll die Berichtspflicht endgültig streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße begrenzen, ist aber noch nicht abschließend verabschiedet. Auf EU-Ebene ist mit der geänderten CSDDD ein neuer Rahmen beschlossen, der erst ab Juli 2029 greift.
Für dich heißt das: Strukturen behalten, schlanker machen und strategisch nutzen. Behalte das Gesetzgebungsverfahren im Blick und stimme dich bei Unsicherheiten mit deiner IHK oder einer spezialisierten Kanzlei ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
FAQ: Häufige Fragen zu Lieferkettengesetz
Gilt das Lieferkettengesetz noch?
Ja. Das Gesetz ist weiterhin in Kraft und gilt für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Bundesregierung plant Entlastungen, vor allem den Wegfall der Berichtspflicht. Das BAFA prüft Berichte bereits nicht mehr und verfolgt nur noch schwere Verstöße. Die eigentlichen Sorgfaltspflichten bestehen jedoch unverändert fort.
Was ist der aktuelle Stand beim Lieferkettengesetz?
Das Kabinett hat im September 2025 eine Novelle beschlossen, die die Berichtspflicht rückwirkend streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken soll. Das Verfahren im Parlament war zum Redaktionsstand nicht abgeschlossen. Bis dahin gilt die bisherige Fassung, das BAFA hat seine Prüfpraxis aber bereits angepasst.
Muss ich noch einen LkSG-Bericht beim BAFA einreichen?
Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung der Unternehmensberichte einzustellen, und die geplante Novelle soll die Berichtspflicht rückwirkend streichen. Praktisch entfällt der Bericht damit. Du musst die Erfüllung deiner Sorgfaltspflichten aber weiterhin intern dokumentieren und auf Nachfrage belegen können.
Welche Unternehmen betrifft das Lieferkettengesetz?
Unmittelbar betroffen sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Kleinere Mittelständler spüren das Gesetz indirekt, weil Großkunden ihre Pflichten über Verträge, Lieferantenkodizes und Fragebögen weitergeben. Deshalb lohnt sich eine solide Grundauskunft zu Lieferanten, Herkunftsländern und eigenen Maßnahmen.
Wann gilt die EU-Lieferkettenrichtlinie?
Die durch das Omnibus-Paket geänderte CSDDD muss bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen greifen die neuen Pflichten ab Juli 2029. Erfasst sind dann Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.
