Wirtschaft

CBAM-pflichtige Ware: 6 Warengruppen, Schwellenwert und Fristen 2026

Zement, Stahl, Aluminium und mehr: Welche Waren CBAM-pflichtig sind, wann die 50-Tonnen-Schwelle greift und welche Fristen Importeure jetzt kennen müssen.

Von Philipp Brauer 10 Min. Lesezeit
CBAM-Ware Aluminium: Nahaufnahme einer Aluminiumrolle in einer Fabrik

Seit Januar 2026 läuft der CBAM im Regelbetrieb. Für viele Einkäufer im Mittelstand kam das überraschend, denn betroffen sind nicht nur Stahlwerke und Zementhersteller, sondern alle Unternehmen, die bestimmte Waren aus Ländern außerhalb der EU einführen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Ware ist eigentlich CBAM-pflichtig, und ab wann musst du handeln? Dieser Beitrag gibt dir einen klaren Überblick über Warengruppen, Schwellenwerte, Fristen und die nächsten Schritte, die die EU bereits vorbereitet.

Was ist CBAM-pflichtige Ware?

CBAM-pflichtige Ware sind Erzeugnisse aus Drittländern, deren Herstellung besonders viel CO2 verursacht und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind. Dazu gehören Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Wer diese Waren einführt, muss die darin enthaltenen Emissionen melden und ab 2027 Zertifikate dafür abgeben.

Der Mechanismus soll verhindern, dass Produktion in Länder mit lockeren Klimaregeln abwandert. Importeure zahlen für eingeführte Emissionen einen Preis, der sich am europäischen Emissionshandel orientiert. So sollen Waren aus der EU und aus Drittstaaten unter vergleichbaren Bedingungen konkurrieren.

Graue Emissionen als Berechnungsgrundlage

Gemeldet werden die sogenannten grauen Emissionen, also die Treibhausgase, die bei der Herstellung einer Ware entstanden sind. Je nach Warengruppe zählen dazu direkte Emissionen aus dem Produktionsprozess und teilweise auch indirekte Emissionen aus dem verbrauchten Strom. Die Berechnung folgt festen Methoden, die die EU in Durchführungsrechtsakten vorgibt.

Für dich bedeutet das: Je genauer dein Lieferant seine Prozesse kennt, desto präziser und meist günstiger fällt die Rechnung aus. Pauschale Schätzungen sind selten ein Vorteil.

Die sechs erfassten Warengruppen im Überblick

  • Zement: Klinker, Portlandzement und verwandte Erzeugnisse.
  • Eisen und Stahl: Rohstoffe, Halbzeuge und zahlreiche Stahlerzeugnisse wie Rohre, Profile, Schrauben oder Muttern.
  • Aluminium: Rohaluminium, Bleche, Folien, Profile und bestimmte Konstruktionen aus Aluminium.
  • Düngemittel: Stickstoffhaltige Dünger, Ammoniak und Salpetersäure.
  • Strom: Eingeführte elektrische Energie.
  • Wasserstoff: Wasserstoff aus Drittländern.

Entscheidend ist nicht der Produktname, sondern die Zolltarifnummer. Ein Stahlbauteil kann erfasst sein, ein ähnlich aussehendes Fertigprodukt dagegen nicht. Prüfe deshalb jede Position anhand der KN-Codes aus Anhang I.

Warum Schrauben und Profile oft übersehen werden

Viele Mittelständler denken bei Stahl an Coils und Brammen. In der Praxis fallen aber auch Kleinteile wie Schrauben, Bolzen, Muttern oder Stahlkonstruktionen unter die Regeln. Gerade Unternehmen aus Maschinenbau, Bau und Handel stoßen dadurch auf Pflichten, mit denen sie nicht gerechnet haben.

Ab wann gilt die CBAM-Pflicht für dein Unternehmen?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase. Laut Deutscher Emissionshandelsstelle (DEHSt) brauchen Einführer seitdem den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, um betroffene Waren in die Zollunion einzuführen. Ohne diese Zulassung drohen Einfuhrbeschränkungen und Sanktionsverfahren.

Die 50-Tonnen-Schwelle

Es gibt eine wichtige Erleichterung: Einführer, deren kumulierte jährliche Einfuhren erfasster Waren unter 50 Tonnen liegen, sind von den Pflichten befreit. Die Grenze bezieht sich auf die gesamte Masse aller erfassten Waren eines Einführers im Kalenderjahr, nicht auf einzelne Sendungen.

Für Strom und Wasserstoff gilt diese Schwelle nicht. Wer diese Waren einführt, ist laut DEHSt ab der ersten Einfuhr verpflichtet. Indirekte Zollvertreter brauchen außerdem immer eine Zulassung, unabhängig von der Menge.

Wie die Schwelle überwacht wird

Die EU-Kommission überwacht die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts anhand der Zolldaten und informiert die DEHSt, wenn ein Einführer ihn überschreitet. Verlasse dich deshalb nicht darauf, dass eine Überschreitung unbemerkt bleibt. Plane deine Einkaufsmengen und dokumentiere sie laufend.

Liegst du knapp unter der Grenze, solltest du besonders aufmerksam sein. Ein einzelner größerer Auftrag oder ein Lieferantenwechsel kann die Jahresmenge schnell über 50 Tonnen heben. Lege deshalb eine interne Warnschwelle fest, ab der Einkauf und Zoll gemeinsam prüfen, ob eine Zulassung nötig wird.

Welche Fristen bei CBAM jetzt wichtig sind

Die Regelphase bringt einen festen Jahresrhythmus mit sich. Die DEHSt nennt folgende zentrale Termine und Pflichten:

  1. Zulassung: Wer oberhalb der Schwelle einführt, musste den Antrag auf Zulassung spätestens bis zum 31. März 2026 stellen.
  2. Zertifikatekauf: Zertifikate können ab Februar 2027 über die zentrale gemeinsame Plattform im Register gekauft werden.
  3. Erste Jahreserklärung: Sie ist zum ersten Mal am 30. September 2027 für das Jahr 2026 fällig.
  4. Jährliche Abgabe: Bis zum 30. September eines jeden Jahres müssen Anmelder Zertifikate in Höhe der erklärten Emissionen abgeben.
  5. Quartalsweise Vorhaltung: Ab 2027 müssen Anmelder am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der kumulierten Emissionen des laufenden Jahres als Zertifikate halten.

Für die Liquiditätsplanung ist besonders der letzte Punkt relevant. Die Kosten fallen nicht erst bei der Jahreserklärung an, sondern binden bereits unterjährig Kapital. Rechne diese Beträge frühzeitig in deine Kalkulation ein.

Liquidität vorausschauend planen

Die Zertifikatskosten hängen von der eingeführten Menge, den grauen Emissionen der Ware und dem Zertifikatspreis ab. Alle drei Größen schwanken. Arbeite deshalb mit Szenarien statt mit einer einzigen Zahl und aktualisiere sie, sobald neue Lieferantendaten vorliegen.

Sprich außerdem frühzeitig mit deiner Hausbank, wenn größere Beträge zu erwarten sind. Wer den Finanzierungsbedarf kennt, verhandelt in Ruhe und muss nicht kurz vor einem Stichtag nach Lösungen suchen.

Was bei Verstößen droht

Wer ohne Zulassung erfasste Waren einführt, muss mit Einfuhrbeschränkungen und Sanktionen rechnen. Werden Zertifikate nicht oder nicht vollständig abgegeben, sieht die Verordnung ebenfalls Sanktionen vor. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die DEHSt den Status als zugelassener Anmelder widerrufen, was faktisch das Ende der betroffenen Importe bedeutet.

CBAM in der Praxis: So prüfst du deine Betroffenheit

Eine saubere Bestandsaufnahme ist der wichtigste erste Schritt. Viele Unternehmen wissen schlicht nicht, wie viele Tonnen betroffener Waren sie pro Jahr einführen, weil die Daten über Einkauf, Logistik und Zoll verteilt sind.

  1. Importdaten auswerten: Lass dir von deinem Zolldienstleister alle Einfuhren der letzten Jahre mit Zolltarifnummer und Gewicht ausgeben.
  2. KN-Codes abgleichen: Prüfe jede Position gegen die Liste in Anhang I der Verordnung.
  3. Mengen summieren: Addiere die Masse aller erfassten Waren pro Kalenderjahr und vergleiche sie mit der 50-Tonnen-Schwelle.
  4. Rolle klären: Kläre, wer als Einführer gilt, du selbst oder ein indirekter Zollvertreter.
  5. Lieferanten einbinden: Fordere bei deinen Lieferanten außerhalb der EU die tatsächlichen Emissionsdaten an.

Emissionsdaten von Lieferanten beschaffen

Der schwierigste Teil ist oft die Datenbeschaffung. Viele Hersteller in Drittländern kennen die neuen Regeln noch kaum oder liefern unvollständige Angaben. Fehlen verlässliche Daten, kommen Standardwerte zum Einsatz, die in der Regel ungünstiger ausfallen als tatsächliche Werte.

Nimm Emissionsdaten deshalb in deine Lieferverträge auf. Vereinbare Formate, Fristen und Ansprechpartner. Lieferanten, die belastbare Daten bereitstellen, werden mittelfristig zu einem echten Kostenvorteil.

Zolldienstleister richtig einbinden

Viele Mittelständler lassen ihre Einfuhren über Speditionen oder Zollagenturen abwickeln. Kläre genau, in welcher Form dein Dienstleister auftritt. Tritt er als indirekter Zollvertreter auf, braucht er selbst eine Zulassung und übernimmt Pflichten, die er sich vertraglich absichern wird.

Bei direkter Vertretung bleibst du als Einführer verantwortlich. Lege deshalb schriftlich fest, wer Daten liefert, wer Fristen überwacht und wer im Fehlerfall haftet. Unklare Absprachen sind eine häufige Ursache für Probleme in der Regelphase.

Interne Zuständigkeiten festlegen

Beim Grenzausgleich treffen Einkauf, Zoll, Nachhaltigkeit und Finanzen aufeinander. Ohne klare Zuständigkeit bleiben Aufgaben liegen. Benenne eine verantwortliche Person, die Daten bündelt, Fristen überwacht und mit dem Zolldienstleister abstimmt.

Wie wirkt sich CBAM auf Einkauf und Lieferketten aus?

Mit dem Zertifikatepreis bekommt CO2 in der Lieferkette einen sichtbaren Preis. Für emissionsintensive Vorprodukte aus Drittländern steigen damit die Einstandskosten. Das verändert Einkaufsentscheidungen, auch wenn der reine Warenpreis gleich bleibt.

  • Kostenvergleich neu aufsetzen: Vergleiche Lieferanten künftig inklusive erwarteter CBAM-Kosten, nicht nur nach Stückpreis.
  • Lieferantenportfolio prüfen: Hersteller mit emissionsärmerer Produktion können trotz höherem Preis günstiger sein.
  • Bezugsquellen diversifizieren: Europäische oder regionale Lieferanten unterliegen dem CBAM nicht und werden dadurch attraktiver.
  • Preisgleitklauseln anpassen: Kläre vertraglich, wer zusätzliche CO2-Kosten trägt.

Viele Unternehmen nutzen die Gelegenheit, ihre Beschaffung grundsätzlich neu aufzustellen. Welche Optionen es dabei gibt, zeigt unser Beitrag zu Nearshoring und Lieferketten. Auch auf der Absatzseite lohnt sich ein Blick, wie du deine Exportmärkte breiter aufstellen kannst.

Zusatzkosten an Kunden weitergeben

Ob du höhere Einstandskosten weitergeben kannst, hängt von deiner Marktposition ab. Prüfe, ob bestehende Verträge Preisanpassungen erlauben, und baue für neue Angebote eine transparente Komponente für CO2-Kosten ein. Kunden akzeptieren Aufschläge eher, wenn du nachvollziehbar erklärst, woher sie kommen und wie du sie begrenzen willst.

CBAM und Energiekosten zusammendenken

Der CBAM ist Teil einer größeren Entwicklung, in der CO2-Emissionen zunehmend Geld kosten. Wer seine Lieferkette prüft, sollte die eigenen Energiekosten im Mittelstand gleich mitbetrachten. Beides beeinflusst deine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Anbietern innerhalb und außerhalb der EU.

Was kommt als Nächstes beim CBAM?

Die EU plant, den Anwendungsbereich deutlich auszuweiten. Nach Angaben der IHK Regensburg hat die Kommission im Dezember 2025 vorgeschlagen, rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile und Haushaltsgeräte einzubeziehen. Das Europäische Parlament hat sich am 15. September 2026 für eine noch weitergehende Ausweitung auf über 400 Produkte ausgesprochen.

Beschlossen ist das noch nicht. Parlament und Rat müssen sich erst auf eine gemeinsame Position einigen. Als Startpunkt für die Ausweitung ist der 1. Januar 2028 vorgesehen, doch bis zur endgültigen Einigung bleibt offen, welche Produkte am Ende tatsächlich erfasst werden.

Was das für Maschinenbau und Industrie bedeutet

Sollte die Ausweitung kommen, wären deutlich mehr Unternehmen betroffen, auch solche, die heute unter der Schwelle liegen. Beobachte die weitere Gesetzgebung deshalb genau und baue deine Datenprozesse so auf, dass sie zusätzliche Warengruppen aufnehmen können. Wer heute sauber dokumentiert, spart morgen erheblichen Aufwand.

Sinnvoll ist ein einfacher Beobachtungsprozess. Lege fest, wer die Gesetzgebung verfolgt, und prüfe bei jeder neuen Entwicklung, ob Warengruppen aus deinem Einkauf betroffen wären. Ergänze deine Importdatenbank schon jetzt um Zolltarifnummern aller Vorprodukte, auch wenn sie heute noch nicht erfasst sind. So kannst du im Ernstfall innerhalb weniger Tage sagen, welche Mengen und Lieferanten betroffen sind, und musst nicht unter Zeitdruck Daten zusammensuchen.

Fazit: CBAM-pflichtige Ware erkennen und vorausschauend planen

Der CBAM betrifft weit mehr Unternehmen als die klassische Schwerindustrie. Ob deine Ware CBAM-pflichtig ist, entscheidet die Zolltarifnummer, ob du handeln musst, die jährliche Gesamtmenge. Liegt sie über 50 Tonnen oder führst du Strom oder Wasserstoff ein, brauchst du eine Zulassung und musst die Fristen im Blick behalten.

Nutze die Zeit bis zur ersten Erklärung im September 2027, um Daten, Zuständigkeiten und Lieferantenverträge sauber aufzusetzen. Behalte außerdem die geplante Ausweitung im Blick. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Zollberatung.

FAQ: Häufige Fragen zu CBAM

Was ist CBAM-pflichtige Ware?

CBAM-pflichtig sind Waren aus Drittländern, die in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind. Dazu zählen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer, nicht der Produktname. Auch Kleinteile wie Schrauben oder Muttern aus Stahl können darunter fallen.

Gilt der CBAM auch für kleine Importmengen?

Einführer, deren kumulierte jährliche Einfuhren von CBAM-Waren unter 50 Tonnen liegen, sind von den Pflichten befreit. Die Schwelle gilt pro Einführer und Kalenderjahr. Für Strom und Wasserstoff gibt es keine Mengenschwelle, hier beginnen die Pflichten bereits mit der ersten Einfuhr.

Wann ist die erste CBAM-Erklärung fällig?

Die erste CBAM-Erklärung ist laut DEHSt am 30. September 2027 für das Jahr 2026 fällig. Bis zum 30. September jedes Jahres müssen zugelassene Anmelder außerdem Zertifikate in Höhe der erklärten Emissionen abgeben. Der Kauf der Zertifikate ist ab Februar 2027 möglich.

Was passiert, wenn ich ohne Zulassung CBAM-Waren importiere?

Ohne Status als zugelassener CBAM-Anmelder drohen Einfuhrbeschränkungen und Sanktionsverfahren, sobald du die Schwelle überschreitest. Die EU-Kommission überwacht die Mengen anhand von Zolldaten und informiert die DEHSt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine bestehende Zulassung zudem widerrufen werden.

Wird der CBAM auf weitere Produkte ausgeweitet?

Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse einzubeziehen. Das Europäische Parlament fordert eine Ausweitung auf über 400 Produkte. Parlament und Rat müssen sich noch einigen. Vorgesehen ist ein Start zum 1. Januar 2028, endgültig beschlossen ist das aber noch nicht.

Ressort Wirtschaft

Philipp Brauer

Philipp Brauer schreibt im Ressort Wirtschaft über Konjunktur, Märkte, Standortfragen und wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen.

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